Die EU Direktiven RoHS und WEEE

Ab dem 01.07.2006 wird es zu großen Veränderungen in der Elektronik produzierenden Welt durch die umzusetzenden Richtlinien RoHS und WEEE kommen. Hier finden Sie die Informationen, die ihnen den Einstieg in die „bleifreie Produktion“ erleichtern.

Der Umweltgedanke bei Phoenix Contact


Der Qualität unserer Produkte gilt unser tägliches Engagement. Sie wird nicht nachträglich an fertigen Produkten geprüft, sondern verantwortungsbewusst in jedem Schritt der Produktion erzeugt. Dazu gehört auch der schonende Umgang mit natürlichen Ressourcen zugunsten von Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Umwelt. Ein prozessorientiertes integriertes Managementsystem gewährleistet die Einhaltung von Gesetzen und Normen bei der Herstellung unserer Produkte.



Was verbirgt sich hinter WEEE und RoHS?

WEEE (EU-Richtlinie 2002/96/EG):

Die Waste from Electrical and Electronic Equipment ist eine Richtlinie zur Regelung der Rücknahme und der Wiederaufbereitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten => E-Schrott-Recycling Richtlinie

RoHS (EU-Richtlinie 2002/95/EG):

Die Restriction of the use of certain Hazardous Substances ist eine Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Hier werden konkrete Verbote oder Grenzwerte für bestimmte Substanzen, die Mensch und Umwelt gefährden, festgelegt => Stoffverbotsrichtlinie

Beide Richtlinien sind seit dem 13. Februar 2003 bindendes EU-Recht und müssen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgewandelt werden.


Wichtige Paragraphen und Ausnahmen:

Artikel 4 / Vermeidung

Die Mitgliedstaaten stellen demnach sicher, dass ab dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromiertes Biphenyl (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PBDE) enthalten. Da es nach heutigem Stand der Technik in einigen Bereichen nicht möglich sein wird eine 100 % Schadstofffreiheit zu erlangen bzw. sicherheitsrelevante Anlagen nicht ausfallen dürfen, werden im Moment noch Ausnahmen zugelassen.

Server

Ausnahmen

  • Blei im Glas von Katodenstrahlröhren, elektr. Bauteilen, Leuchtstoffröhren
  • Blei als Legierungselement in Stahl <0,35 Gewichts %; in Aluminium <0,4 Gewichts %; in Kupferlegierungen < 4 Gewichtsanteil % Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (d.h. in SnBlei >85 %Blei)
  • Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme (bis 2010)
  • Blei in Lötmitteln für Netzinfrastrukturausrüstungen im Telekommbereich
  • Blei in keramischen Elektronikbauteilen (z. B.piezoelektronische Bauteile)

Ziel dieser Ausnahmen ist nicht der Bestandsschutz bestimmter Technologien und Branchen sondern die Reduktion der Risiken, die jede Umstellung in sich trägt, da altbewährte Verfahren durch neue, nicht so lang bewährte Technologien ersetzt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist Artikel 5 besonders wichtig.


Artikel 5 / Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

1a) erforderlichenfalls Festlegung von Konzentrationshöchstwerten, bis zu denen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten toleriert werden.

1b) Freistellung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1, wenn Ersatzstoffe:

  • technisch oder wissenschaftlich nicht praktikabel,
  • umweltschädigend, gesundheitsschädigend sind,
  • oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden.

1c) Überprüfung jeder Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre.


Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist Aufgabe der einzelnen EU - Mitgliedsstaaten. Der in der RoHS genannte Termin 01.07.2006 ist für alle beteiligten Staaten bindend. Die Ausgestaltung, rechtliche Verankerung und die damit verbundene Verwaltung bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen beinhalten aber immer folgende Regulierungen und Definitionen.


Betroffene Geräteklassen


Elektro- und Elektronikgeräte die unter die folgenden Kategorien fallen:
  • Haushaltsgroßgeräte
  • Haushaltskleingeräte
  • Geräte der Informations- und Telekommunikation
  • Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Beleuchtungskörper
  • Elek. und elektron. Werkzeuge (Ausnahme ortsfeste industr. Großwerkzeuge)
  • Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  • Medizinische Geräte (Ausnahme implantierte und infizierte Produkte)
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  • Automatische Ausgabegeräte
Ausgabegerät



Hersteller im Sinne des Gesetzes:

Hersteller im Sinne des Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode gewerbsmäßig:

  • Elektro-und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereichs des Gesetzes in Verkehr bringt,
  • Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich des Gesetzes weiterverkauft ( Weiterverkäufer ist nicht Hersteller, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nr. 1 auf dem Gerät erscheint) oder,
  • Elektro-und Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Da es auch in den oben genannten Produktgruppen technisch nichtmöglich sein wird eine 100 % Schadstofffreiheit zu erlangen werden im Moment noch zulässige Höchstgrenzen klar definierter Einheiten diskutiert :

Grenzwerte und homogene Materialien:
Das TAC (= Technical Adaption Committee) der EU-Kommission diskutiert z.Zt folgende Grenzwerte und den Begriff Homogenes Material :

Grenzwerte:

  • 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromiertes Diphenylether (PBDE)
  • 0,01 Gewichtsprozent Cadmium


Homogenes Material:
Der Begriff "Homogenes Material" ist als "Uniform Composition Throughout„zu verstehen, also etwa "gleichmäßige Zusammensetzung durch und durch“.

Unter "mechanisch weiter zerteilbar" versteht der Vorschlag, dass die Materialien im Prinzip durch mechanische Aktionen wie herausschrauben, schneiden, brechen, grobschleifen oder schmirgeln separiert werden können.

Ebenso wird seitens einiger EU – Mitgliedsstaaten die Erarbeitung eines Manuals in Bezug auf Grenzwerte und ihren Bezug zum Produkt oder Teilen des Produktes gefordert.


Beispiele für „homogenes Material“ nach TAC-Entwurf

Ein Kunststoffgehäuse ist ein "homogenes Material", wenn es aus einem (einzigen) Kunststoffyp besteht, welches nicht beschichtet ist und wenn es weiterhin innen oder (hinzugefügt) außen keine weiteren anderen Materialien enhält. Hier würde der Pb-Grenzwert 0,1% der RoHS auf das Gehäuse bezogen werden.

Ein elektrisches Kabel, welches mit Kunststoff umhüllte Drähte enthält, ist ein Beispiel für ein "nicht homogenes Material", da beide Materialien mechanisch separiert werden können. Hier würden die Limitwerte der RoHS für jede Komponente angewendet werden.

Ein Halbleiter-Bauelement enthält viele verschiedene homogene Materialien wie Kunstsstoff für das Gehäuse, Zinnbeschichtung des Trägerstreifens, die Trägerstreifenlegierung und Goldbonddrähte.

 

Das ElektroG
Deutschland ist der Umsetzung in nationales Recht mit dem Elekro-und Elektronik-Altgeräte Gesetz, kurz ElektroG gefolgt. Das ElektroG vereint die Inhalte der WEEE und der RoHS und beschreibt darüber hinaus das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Das Gesetz ist seit März 2005 in Kraft und muss im folgenden nun in entsprechende Organisations- und Funktionsstrukturen umgesetzt werden.

Informationen zum ElektroG finden Sie auf der Internetseite des Bundesminesterium für Umwelt, Naturschutz und Nuklearsicherheit:


 


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